|
|
S A T Z U N G
I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
- Der Verein führt den Namen
"Demeter‑Assoziation Freiburg i. Br. e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung, insbesondere zur Vorbeugung der Gefahr der Schädigung der Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanze und Boden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch assoziatives Zusammenwirken von Erzeugern, Verbrauchern und Verteilern zur Förderung der Erzeugung von Nahrungsmitteln in Demeter- Qualität.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und bereit sind, sich für seine Zwecke einzusetzen.
- Juristische Personen, Unternehmen und sonstige Vereinigungen können fördernde Mitglieder werden.
- Auf Vorschlag des Assoziationsrates kann der Vorstand natürliche und juristische Personen wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Assoziationsrates erworben.
- Die Aushändigung der auf den Namen ausgestellten Mitgliedskarte durch den Vorstand gilt als Zustimmung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird erst zum Schluß des Geschäfts Jahres wirksam.
§ 6 AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
- Auf Antrag eines Vereinsorgans kann ein Mitglied durch den Assoziationsrat ausgeschlossen werden, wenn es die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Erzeuger den Anbaubestimmungen des Demeter‑Bundes nicht mehr genügen und Ihnen untersagt wird, für ihre Produkte die Bezeichnung "Demeter" zu führen. Ein besonderer Grund für den Ausschluß von Verbrauchern ist dann gegeben, wenn diese mehrfach die von ihnen bestellten Erzeugnisse nicht abnehmen.
- Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Assoziationsrat sowie auf die Überprüfung der Entscheidung durch einen von der Mitgliederversammlung zu benennenden Schiedsausschuß.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Assoziationsrat beschlossen. Jedes Mitglied zahlt einen festen Jahresbeitrag und trägt zu den Zielen durch einen im Preis der Demeter‑Erzeugnisse eingeschlossenen Anteil bei.
- Jedes Mitglied soll sich verpflichten, eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 100,‑ DM zur Förderung des Vereinszwecks zu übernehmen.
- Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird in jedem Einzelfall durch den Assoziationsrat festgesetzt.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III.. ORGANE
Organe des Vereins sind:
A) Die Mitgliederversammlung
B) Der Assoziationsrat
C) Der Vorstand
A) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben?
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer
- Wahl des Assoziationsrates
- Wahl des Schiedsausschusses
- Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- Beschlußfassung über die Hingabe von Unterstützungsdarlehen und Bürgschaften an Mitglieder von mehr als 2000,‑ DM zur Förderung der Ziele des Vereins
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines
- Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung oder sonstige Belastungen von Liegenschaften, sowie über die Aufnahm von Kapitalanleihen,
- Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihr vom Assoziationsrat zugewiesen werden
§ 9 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, im 1. Quartal des Kalenderjahres statt, und wird vom Vorstand geleitet, der sie unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit 14‑tägiger Frist einberuft. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes 14 Tage vor der Mitgliederversammlung der Post zur Beförderung übergeben wurde.
- In dringenden Fellen ist der Vorstand von der Fristwahrung befreit. Die Dringlichkeit muß durch Beschluß der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden.
- Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von mind. 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERSCHAFT
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge zu Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
B) DER ASSOZIATIONSRAT
§ 12 AUFGABEN DES ASSOZIATIONSRATES, AUSSCHÜSSE
- Der Assoziationsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten, die der Erreichung der Vereinszwecke dienen, und fasst die hierfür erforderlichen Beschlüsse, sofern nach der Satzung kein anderes Organ des Vereins zuständig ist.
- Der Assoziationsrat beschließt insbesondere über
- Preisfindung
- den Entwurf des Haushaltsplans
- Bauangelegenheiten
- Darlehensangelegenheiten und Bürgschaften bis zu 2000,‑ DM
- Nutzungsrechte
- Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Ausschluß von Mitgliedern
- Der Assoziationsrat kann zu seiner Unterstützung und zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse wählen und ihnen schriftlich umgrenzte besondere Aufgaben übertragen.
- Jedem Ausschuß gehört mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Assoziationsrates an. das dem Assoziationsrat Bericht erstattet.
§ 13 ZUSAMMENSETZUNG DES ASSOZIATIONSRATES
- Der Assoziationsrat soll aus mindestens 7 Personen bestehen. Erzeuger, Verteiler und Verbraucher sollen im Assoziationsrat durch jeweils mindestens 1 Person vertreten sein. Der Verteiler muß das Vertrauen von Erzeugern und Verbrauchern besitzen.
- Der Assoziationsrat wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In der Regel soll jedoch möglichst die Hälfte des Assoziationsrates neu gewählt werden.
- Mitglieder des Vereines können auf Antrag als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Assoziationsrates teilnehmen. Die Sitzungen des Assoziationsrates sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
§ l4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT IM ASSOZIATIONSRAT
Die Mitgliedschaft im Assoziationsrat erlischt, wenn ‑der Austritt dem Vorstand schriftlich erklärt wird, ‑in der Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt oder ‑das Mitglied an keiner Sitzung im Laufe des Kalenderjahres teilgenommen hat.
§ l5 EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES ASSOZIATIONSRATS
- Der Assoziationsrat ist mindestens vierteljährlich vom Vorstand einzuberufen. Er ist weiterhin einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder mindestens 15 Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen beantragen.
- Die Sitzungen werden vom Vorstand geleitet.
- Beschlussvorschläge und Anträge sollen dem Verstand 2 Wochen vor der Sitzung des Assoziationsrates und den anderen Mitgliedern 1 Woche vorher mit der Einladung zugehen.
(4) Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Assoziationsrates gefasst. Vertretung ist nicht zulässig. Der Assoziationsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
C) DER VORSTAND
§ 16 ZUSAMMENSETZUNG UND VERTRETUNG DES VORSTANDES
- Der Vorstand Im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Personen: Dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
§ 17 AUFGABEN DES VORSTANDES
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins aufgrund der Beschlüsse des Assoziationsrates und der Mitgliederversammlung im Rahmen des Haushaltsplans.
- Dem Vorstand obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Einberufung des Assoziationsrates
- Festlegung von Tagesordnungen.
§ 18 WAHL DES VORSTANDES
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus dem Assoziationsrat mit 2/3 Mehrheit auf jeweils 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig. Es ist sodann innerhalb 14 Tagen, spätestens aber nach einem Monat erneut eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, die mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Forschungsring für biologisch‑dynamische Wirtschaftsweise e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Freiburg im Br. den 8.April 2005
ZURÜCK
|